Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen sind für alle uns erteilten Aufträge und für alle Verkäufe allein maßgebend. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
1.2 Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Spätere Abweichungen bedürfen der Schriftform.
II. Angebot und Preise
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Alle Angebote verstehen sich ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung und Fracht.
2.3 Ändern sich nach erfolgtem Auftrag die Kostenfaktoren, sind wir bei Vollkaufleuten sofort, sonst bei Lieferung später als 4 Monate nach Auftragserteilung berechtigt, die Preise anzupassen.
III. Zahlung
3.1 Zahlungen sind binnen 30 Tagen (Zahlungsziel) nach Rechnungsdatum zu leisten, Scheckzahlungen nur spesenfrei.
3.2 Skonto wird mit 2 % bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum oder bis zu dem auf der Rechnung genannten Termin gewährt, falls der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Zahlung mit der Begleichung anderer Forderungen nicht im Verzug ist.
3.3 Kommt der Besteller mit einer Zahlung aus diesem oder einem anderen Geschäft in Rückstand, oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, so sind wir berechtigt, alle Forderungen aus diesem und anderen Geschäften sofort fälligzustellen und sicherheitshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Waren zu fordern. Wir sind jeweils berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherheitsstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Bei Verzug werden für Zinsen ab Rechnungsdatum 1 % der Rechnungssumme je angefangenen Kalendermonat berechnet, einschließlich des Monats der Rechnungsstellung und des Monats, in der die Zahlung erfolgt. Für anteilige Mahngebühren werden für den Fall des Verzuges pro Monat 5€ erhoben.
3.5 Die Verrechnungsweise von Zahlungen auf unsere Forderungen bleibt uns vorbehalten.
3.6 Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller nicht aufrechnen, es sei denn, daß über die Gegenforderung rechtskräftig zu Gunsten des Bestellers entschieden worden ist. Die Geltungsmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn es von uns anerkannt wird oder rechtskräftig festgestellt ist. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderung nicht.
3.7 Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung erfüllungshalber an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Auftraggeber zu tragen.
IV. Auftragserteilung und Auftragsdurchführung
4.1 Der Umfang von uns bestätigter Aufträge richtet sich nach dem Inhalt unserer, vom Auftraggeber ausgefüllten Vordrucke, oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Liefert der Auftraggeber anderes oder mehr Material als vereinbart, sind wir berechtigt, das als Auftragsumfang anzusehen. Das gleiche gilt auch, wenn das Material durch Dritte zur Verfügung gestellt wird.
4.2 Lieferfristen sind unverbindlich; es gelten nur die branchenüblichen für die Lieferung ab Werk und nach Klarstellung der noch erforderlichen Angaben. Bei Betriebsstörungen jedweder Art, auch bei ausbleibenden Zulieferungen durch Dritte, entfällt auch die branchenübliche Lieferfrist, solange die Störung andauert oder die Lieferung ausbleibt.
4.3 Erfüllt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Lieferzeit neu festzusetzen oder ggf. vom Vertrag zurückzutreten.
V. Verpackung und Versand
5.1 Die Qualität unserer Verpackung entspricht unseren Erfahrungen beim Versand. Erfolgt der Transport nicht durch uns, ist eine Haftung für Transportschäden von vornherein ausgeschlossen.
5.2 Das Risiko für Transport (= Gefahrtragung), die wir oder Dritte ausführen, liegt beim Auftraggeber, sofern nicht eine Versicherung dafür einzutreten hat.
5.3 Die zum Transport vorgesehenen Kantbleche und sperrigen Blechkonstruktionen muß der Auftraggeber fachgerecht und formstabil auf Paletten oder in Gitterboxen verpacken. Beschädigungen durch nicht fachgerechte Verpackung haben wir nicht zu ersetzen.
5.4 Transportgestelle müssen zum Laden und Umsetzen durch Kran und Gabelstapler geeignet sein und uns für den innerbetrieblichen Transport zur Verfügung stehen.
VI. Mängelrügen und Gewährleistung
6.1 Bedingungen für Gewährleistung von Qualitätsarbeit:
- Es sind für die Kunststoffbeschichtung nur phosphatierfähige Legierungen zu verwenden.
- Für die Formstabilität von Blechen und Kantenblechen unter 2,00 mm Blechstärke übernehmen wir keine Gewähr.
- Isolierprofile müssen für eine Einbrenntemperatur von 180°C über die Dauer von 20 Minuten geeignet sein.
- Verunreinigungen durch Kleber, Klebebandreste, harzige Öle und Silikone sowie Schweißungen und Nietungen beeinträchtigen eine Qualitätsbearbeitung sehr. Solche Aufträge werden nur unter Vorbehalt ausgeführt. Eine Gewährleistung auf Qualität ist ausgeschlossen.
- Für die Beschichtung eloxierter Teile übernehmen wir keine Haftung.
6.2 Ist unsere Oberflächenveredelung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so sind wir zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Das gilt auch für unmittelbar von uns zu vertretenden Schaden an der zur Bearbeitung angelieferten Ware. Nichtkaufleuten gegenüber haften wir darüber hinaus für grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln nur unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Entgegennahme schriftlich geltend gemacht werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
6.4 Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn der Besteller es versäumt hat, gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen, Fehlmengenbescheinigung).
6.5 Für Farbabweichungen von vorliegenden Mustern kann keine Haftung übernommen werden, es sei denn die Einhaltung ist ausdrücklich zugesichert worden. Das gilt auch, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander geringe Farbabweichungen aufweisen. Bei Lieferung nach Probe der Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen versteckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht. Für die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird die Gewährleistung für die von den Farbherstellern angegebenen Lichtechtheitswerte begrenzt. Bei vorgegebenen Schichtdicken sind Toleranzen von +/- 20-30 µ zu akzeptieren.
6.6 Falls wir auf besonderen Wunsch des Kunden das von uns gelieferte Material mit einer Schutzfolie versehen, oder falls auf Anweisung des Kunden besondere Verpackung bzw. Transportvorschriften zu beachten sind, so haften wir nicht für Mängel aus unvollständiger Entfernung der Folie bzw. des Verpackungsmaterials oder aus Einwirkung dieser Gegenstände auf das gelieferte Material.
6.7 Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller gestellten Material hat und dies uns nicht erkennbar war, entfällt jede Gewährleistung: Wir haften dann nicht für Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie für Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grob schuldhaftes Verhalten unserseits zurückzuführen sind. Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt jegliche Gewährleistung für bei Lieferung erkennbare Mängel.
6.8 Gleiches gilt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt, es sei denn der Besteller widerlegt eine entsprechende substantiierte Behauptung des Lieferanten, dass der Eingriff den Mangel herbeigeführt hat.
6.9 Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns erneuerten Teile.
6.10 Fordert der Besteller eine Art Ausführung, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen im Widerspruch steht und weist der Lieferant ihn herauf hin, so entfällt jede Haftung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Mängel nicht auf den von ihm verlangten Ausführung beruhen.
6.11 Wird uns Material zur Bearbeitung geliefert, so gilt die bei Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem Material kann wegen einer Fehlmenge bis zu 3 % gegenüber der von uns gelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden.
6.12 Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatz und Ersatz von Folgeschäden und –kosten sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
6.13 Liefern wir Produkte, die wir nicht ausschließlich selbst hergestellt haben, die uns vielmehr ganz oder teilweise angeliefert worden sind, so übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die darauf beruhen, dass das uns angelieferte Material fehlerhaft war oder nicht dem neusten Stand der technischen Vorschriften entspricht. Ansprüche, die uns deshalb gegen unseren Lieferanten zustehen, treten wir an den Besteller ab. Hierdurch werden wir von jeder Haftung befreit. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.
VII. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller vor. Gleiches gilt für Mit- oder Teileigentum, das an vom Besteller überlassenen Gegenständen infolge unserer Verarbeitung entsteht.
7.2 Der Besteller ist zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Warenverkauf auf uns übergeht, und der Besteller den schriftlichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung an uns auf seinen Kunden übergeht. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehende Kaufpreisforderung mit Nebenrechten an uns ab.
7.3 Liefern wir dem Besteller vor vollständiger Bezahlung Gegenstände, die wir bearbeitet haben, so überträgt er uns das Eigentum an diesen Gegenständen zu Sicherung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen.
7.4 Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
VIII. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtgesetze ist ausgeschlossen.
8.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.
8.3 Gerichtsstand ist
- bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis unter Vollkaufleuten,
- wenn ein Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
- wenn ein Besteller nach Vertragsabschluß seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Sitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
- sowie bei Wechsel- und Scheckverfahren unter den Vertragsparteien
das Amtsgericht Siegburg bzw. das Landgericht Bonn.
Stand: 1. Februar 2005